Leistungen
Allgemeine Vertragsbedingungen
1. Vereinbart wird die Geltung der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils geltenden Fassung.
2. Unbeschadet der Möglichkeit des Auftraggebers, die auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von zwei Wochen nach Aushändigung der Vertragsurkunde zu widerrufen , wird der Vertrag erst wirksam, wenn die Auftragnehmerin selbst nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Aushändigung der Urkunde ihre Annahmeerklärung wiederruft.
3. Die Vergütung ist sofort bei Fertigstellung der Leistung ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Die Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur an die Auftragnehmerin selbst geleistet werden. Vertreter, Monteure und Handwerker haben keine Inkassovollmacht.
4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer zu beauftragen
5. Verzögert sich der Baubeginn durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat er zwischenzeitlich eintretende Material und Lohnerhöhungen zuzüglich hierauf anfallender Mehrwertsteuer dann zu tragen, wenn er zuvor von der Auftragnehmerin durch Mahnung bei nochmaligem Angebot der Leistungen und unter Hinweis auf die sich durch die Verzögerung ergebenen Folgen in Verzug gesetzt wurde.
6. Bei nicht von der Auftragnehmerin zu Vertretendem Vertragsrücktritt des Auftraggebers sowie bei ganzer oder teilweiser Erfüllungsverweigerung durch ihn, ist die Auftragnehmerin , unbeschadet der Möglichkeit, eine höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, berechtigt 25 % der Auftragssummer ohne Nachweis zu fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, dass der Auftragnehmerin kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.
7. Bei etwaigen Ausführungsmängeln ist die Auftragnehmerin zur Nachbesserung berechtigt, der Auftraggeber kann eine weitere Nachbessrung nur verweigern, wenn zuvor zwei vergebliche Nachbesserungsversuche unternommen wurden. Die Auftragnehmerin ist bei etwaigen Ausführungsmängeln zur Nachbesserung unter Bezeichnung der gerügten Mängel aufzufordern
8. Die Auftragnehmerin wird ermächtigt, beim zuständigen Grundbuchamt einen Grundbuchauszug einzuholen.
9. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird gemäß §38 ZPO die Zuständigkeit des Amtsgerichts Darmstadt bzw. Landgericht Darmstadt entsprechend der gesetzlichen und sachlichen Zuständigkeitsregelung vereinbart.
10. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so gilt der Vertrag im Übrigen weiter. Die Ungültigkeit eines Teils dieses Vertrages berührt die Gültigkeit des ganzen Vertrages oder/der übrigen Teile nicht.
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Die aktuell gültige Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) kann beim Bundesministerium des Inneren heruntergeladen werden.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B/C